für die unentgeltliche Vertretung des Strafklägers im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 6,75 Stunden, ausmachend CHF 1'917.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Vorliegend wurde mit Beschluss vom 18. März 2022 festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Zivilpunkts in Rechtskraft erwachsen war und der im erstinstanzlichen Verfahren noch als Straf- und Zivilkläger beteiligte D.________