Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, dem Strafkläger zuhanden von Rechtsanwalt E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'884.75 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt E.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 24.3.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Honorarnote vom 4. Januar 2023 machte Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Vertretung des Strafklägers im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 6,75 Stunden, ausmachend CHF