Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers im erstinstanzlichen Verfahren somit mit CHF 7'879.20. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten zufolge Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, dem Strafkläger zuhanden von Rechtsanwalt E.__