Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Strafklägers, Rechtsanwalt E.________, wird betreffend das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf die Honorarnote vom 12. August 2021 (pag. 563 ff.) sowie gestützt auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Kürzung der erstinstanzlichen Verhandlungsdauer um 4,5 Stunden sowie allgemeine Kürzung des Honorars; vgl. pag. 676, S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) auf CHF 7'879.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.__