geltend (pag. 835). Zufolge des Freispruchs wegen Raufhandels sowie des Verzichts auf das Aussprechen der Landesverweisung richtet der Kanton Bern dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2'300.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz aus. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziff. III. 4. 24.3 Unentgeltliche Rechtsvertretung 24.3.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Strafklägers, Rechtsanwalt E.___