Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren wurde die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ bis zur Sistierung des Mandats bereits mit Beschluss vom 18. März 2022 festgesetzt (vgl. pag. 713, Ziff. 3 des Beschlusses). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 722.35 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 481.55, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 161.55 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 107.70, zu erstatten, sobald es seine