24. Entschädigungen 24.1 Amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig. 24.1.1 Erstinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 11. August 2021 (pag.