63 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 4'500.00. Auch oberinstanzlich rechtfertigt sich aufgrund des Freispruchs von der Anschuldigung des Raufhandels sowie des Verzichts auf eine Landesverweisung eine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung eine Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von zwei Drittel an den Beschuldigten, ausmachend CHF 3'000.00, als angemessen.