13'520.65. Die restanzlichen Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 4'733.35, trägt der Kanton Bern. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).