Damit gilt er als teilweise obsiegend. Ihm werden gestützt darauf lediglich zwei Drittel der Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 9'466.65, zur Bezahlung auferlegt. Vollständig auferlegt werden ihm demgegenüber die Auslagen im Umfang von CHF 4'054.00, zumal sich diese vollumfänglich auf die Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung beziehen und der Beschuldigte diesbezüglich schuldig gesprochen wurde. Die vom Beschuldigten zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich demnach insgesamt auf CHF 13'520.65.