815) – grundsätzlich obligatorisch ist, fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten aus. Er kann sich gestützt auf die Ausführungen hiervor im Ergebnis auf das FZA berufen, weshalb von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist. VII. Kosten und Entschädigung