Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung, welches in erster Linie aus der Anlasstat herrührt, vermag das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, welches sich gestützt auf die wirtschaftliche und soziale Integration, die Vorstrafenlosigkeit, die fehlende Rückfallgefahr sowie die guten finanziellen Verhältnisse ergibt, nicht zu überwiegen. Wenn auch die Landesverweisung – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt (pag. 815) – grundsätzlich obligatorisch ist, fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten aus.