Aufgrund einer fehlenden latenten Rückfallgefahr sowie der guten sozialen und wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist ihm insgesamt eine gute Prognose zu stellen. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung, welches in erster Linie aus der Anlasstat herrührt, vermag das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, welches sich gestützt auf die wirtschaftliche und soziale Integration, die Vorstrafenlosigkeit, die fehlende Rückfallgefahr sowie die guten finanziellen Verhältnisse ergibt, nicht zu überwiegen.