61 ist auch nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anlasstat relativ jung und zudem im Alkoholrausch war. Wenn auch an die Wahrscheinlichkeit der Rückfallgefahr aufgrund der Verletzung eines hohen Rechtsguts keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist eine latente Rückfallgefahr beim Beschuldigten nach Überzeugung der Kammer nicht auszumachen. Der Beschuldigte lebt in sehr geregelten Verhältnissen. Er arbeitet in Festanstellung und Vollzeit als ________ (Beruf) bei einem Temporärbüro (pag. 793 Z. 2 ff.). Aktuell ist er zudem dran, eine Weiterbildung zum I.___