6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz. Sein Verschulden wurde im Rahmen der Strafzumessung als leicht bis mittelschwer qualifiziert. Zu berücksichtigen ist indes, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher handelte. Der Beschuldigte verfügt, wie bereits mehrfach erwähnt, über keine (einschlägigen) Vorstrafen (pag. 772). Hinzu kommt, dass er – anders als die Vorinstanz ausführte – während laufendem Strafverfahren und bis heute nicht mehr delinquierte.