66a Abs. 1 StGB erübrigt). Nachfolgend sind deshalb die Vorgaben betreffend Einschränkung der Freizügigkeitsrechte zu prüfen, nämlich, ob das persönliche Verhalten des Beschuldigten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit darstellt (Gefährdungsklausel) und ob die öffentlichen Interessen an der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen (Verhältnismässigkeit). Es hat somit eine Interessenabwägung zu erfolgen. 22.2 Prüfung in concreto