22. Erwägungen der Kammer 22.1 Vorbemerkungen Wie bereits die Vorinstanz hat auch die Kammer vorab zu prüfen, ob aufgrund der spanischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten und seiner Niederlassungsbewilligung C hier in der Schweiz das FZA als unechter Härtefall einer obligatorischen Landesverweisung entgegensteht (und sich damit eine weitergehende Prüfung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB erübrigt).