Wenn der Beschuldigte dazu hätte stehen können, eine schwere Körperverletzung begangen zu haben, hätte eine positive Entwicklung angenommen und nochmals ein Auge zugedrückt werden können. Die Generalstaatsanwaltschaft bleibe jedoch der Auffassung, dass die Landesverweisung ausgesprochen werden müsse (pag. 815).