21. Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte oberinstanzlich zur Landesverweisung aus, diese sei obligatorisch und daher grundsätzlich auszusprechen. Ein Härtefall könne nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Der Beschuldigte habe einen grossen Teil seiner Kindheit und Jugend in Spanien verbracht, fühle sich sowohl in