Der Beschuldigte habe sein Leben in die Hand genommen, widme sich seiner Zukunft sowie seiner Tochter und habe hier sein Umfeld. Mit Blick auf Entscheide anderer oberster kantonaler Gerichte, die bei Vorliegen einer versuchten schweren Körperverletzung auch schon auf das Aussprechen einer Landesverweisung verzichtet hätten, sei auch im vorliegenden Fall davon abzusehen (pag. 810 f.).