Sowohl der echte als auch der unechte Härtefall seien zu bejahen, eine Güterabwägung habe zugunsten des Beschuldigten auszufallen. Hinsichtlich der Anlasstat gelte es zu berücksichtigen, dass es sich dabei zwar nicht um ein Bagatelldelikt handle, der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt jedoch noch relativ jung und zudem im Alkoholrausch gewesen sei. Seither sei es zu keinen Straftaten mehr gekommen, woraus man sehe, dass er etwas gelernt habe. Der Beschuldigte habe sein Leben in die Hand genommen, widme sich seiner Zukunft sowie seiner Tochter und habe hier sein Umfeld.