Zu Letzterer bestehe auch ein regelmässiges Kontaktrecht. Bei einer Ausweisung nach Spanien könne dieses Kontaktrecht nicht mehr aufrechterhalten werden, ausser, die Tochter reise nach Spanien, was jedoch nicht dasselbe sei. Auch die Unterhaltszahlungen des Beschuldigten würden diesfalls wegfallen. Wenn es ihm nicht gelinge, in Spanien ein Einkommen zu erzielen, könne er nur einen geringen Unterhalt zahlen, was nicht im Sinne des Kindeswohls sei. Sowohl der echte als auch der unechte Härtefall seien zu bejahen, eine Güterabwägung habe zugunsten des Beschuldigten auszufallen.