Er habe hier auch seinen beruflichen Weg eingeschlagen, verfüge über einen Arbeitsvertrag als ________ (Beruf) und habe Weiterbildungen absolviert bzw. sei immer noch dran. Über den Beschuldigten seien keine Betreibungen verzeichnet. Wie viel er von der spanischen Kultur mitbekommen habe, sei fraglich, ebenso, ob er sich in Spanien, einem Land mit einer hohen Arbeitslosenquote, beruflich wieder eingliedern könne. Zu seinen Eltern pflege der Beschuldigte ein besonderes Verhältnis, ebenso zu seiner mittlerweile achtjährigen Tochter. Zu Letzterer bestehe auch ein regelmässiges Kontaktrecht.