20. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung machte oberinstanzlich geltend, der Beschuldigte habe die ersten sieben Jahre seines Lebens in der Schweiz verbracht und sei danach für sieben Jahre nach Spanien gegangen. In dieser Zeit sei er jedoch regelmässig in die Schweiz zurückgekehrt, so dass der Bezug zum Land immer vorhanden gewesen sei. Mit 14 Jahren sei er wieder in die Schweiz zurückgekehrt und habe damit den grossen Teil bzw. die prägende Zeit seines Lebens hier verbracht. Er habe hier auch seinen beruflichen Weg eingeschlagen, verfüge über einen Arbeitsvertrag als _