Der Vollständigkeit halber hielt sie überdies fest, dass auch bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung anzuordnen gewesen wäre, zumal die diesfalls vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der öffentlichen Interessen der Schweiz an der Ausweisung überwogen hätten. Die Dauer der Landesverweisung bestimmte die Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren (pag. 671 f., S. 83 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).