Der Beschuldigte sei mit der dortigen Kultur und den Gepflogenheiten vertraut, beherrsche die Sprache und könne auf soziale und familiäre Kontakte zurückgreifen. In Bezug auf die Legalprognose sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise und sich seit den hier zu beurteilenden Auseinandersetzungen wohlverhalten habe. Er habe jedoch mehrmals das hochrangige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit verletzt und im Rahmen der versuchten schweren Körperverletzung ein rücksichtsloses und brutales Verhalten an den Tag gelegt.