Zum echten Härtefall führte die Vorinstanz schliesslich zusammengefasst aus, der 24-jährige Beschuldigte habe 18 Jahre und damit drei Viertel seines Lebens in der Schweiz verbracht, weshalb er noch knapp als ein in der Schweiz geborener und aufgewachsener Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB gelte. In wirtschaftlicher Hinsicht sei dem Beschuldigten die Integration einigermassen gelungen. Er habe nie sozialhilferechtlich unterstützt werden müssen und habe per November 2020 keine Einträge im Betreibungsregister aufgewiesen. Er habe jedoch Kreditschulden in der Höhe von CHF 24'000.00.