66a StGB, vgl. Ziff. IV.2). Wie sich zeigen wird, ist der Eingriff in das Familienleben im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, weshalb im Ergebnis auch die EMRK einer Landesverweisung nicht entgegensteht. Die Beziehung des Beschuldigten zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und seinem Bruder fällt hingegen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, da zwischen ihnen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.