239 Z. 160 ff.). Der fortbestehende Bezug zu seinem Heimatland ist demnach zu bejahen und die Schweiz gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als «das eigene Land» des Beschuldigten anzusehen. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II steht einer Landesverweisung folglich nicht entgegen.