, s. 77 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Da der Beschuldigte in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, ist gestützt auf Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II eine vertiefte Prüfung angezeigt. Der Beschuldigte ist 1997 in der Schweiz geboren, lebte allerdings von seinem 7. bis 14. Lebensjahr in Spanien und besuchte dort die Schule (pag. 80 Z. 171 ff., pag. 226 Z. 20 ff.). Entsprechend hat er einen Grossteil der Kindheit und Jugendzeit in Spanien verbracht und verfügt über gute Spanischkenntnisse (pag.