Da für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gemäss Bundesgericht bei einer zu befürchtenden schweren Verletzung des hochrangigen Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit auch ein geringes Risiko genügen könne, stehe das FZA einer Landesverweisung nicht entgegen (pag. 664 f., S. 76 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz prüfte aufgrund der Niederlassungsbewilligung C des Beschuldigten sodann die Anwendung des UNO-Pakt II sowie der EMRK (Recht auf Familienleben) und hielt Folgendes fest (pag. 665 ff., s. 77 ff.