Damit gehe vom Beschuldigten ein beträchtliches Gefahrenpotential aus und es sei zu befürchten, dass er auch inskünftig massive Gewalt anwenden werde. Insbesondere zeuge auch die Tatsache, dass er während laufenden Strafverfahrens erneut delinquiert habe, von seiner Uneinsichtigkeit. Die Rückfallgefahr des Beschuldigten könne mit Blick auf seine derzeit stabilen Verhältnisse zwar nicht als hoch bezeichnet werden, jedoch sei aufgrund der zunehmenden Gewaltanwendung sowie der Delinquenz während laufenden Strafverfahrens dennoch von einem tatsächlich vorhandenen Rückfallrisiko auszugehen. Da für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA