Auf den Fall bezogen führte sie sodann aus, der Beschuldigte habe sich innerhalb kürzester Zeit an zwei Schlägereien beteiligt, wobei seine Gewaltanwendung stetig zugenommen habe. Er habe zudem das hochrangige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit verletzt und insbesondere im Rahmen der versuchten schweren Körperverletzung ein rücksichtsloses und brutales Verhalten an den Tag gelegt, nicht zuletzt auch, weil er ein vollkommen wehr- und schutzloses, auf dem Boden liegendes Opfer getreten habe. Damit gehe vom Beschuldigten ein beträchtliches Gefahrenpotential aus und es sei zu befürchten, dass er auch inskünftig massive Gewalt anwenden werde.