57 rechte gemäss FZA zukommen, weshalb zu prüfen sei, ob aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eine Landesverweisung ausgesprochen werden dürfe. Auf den Fall bezogen führte sie sodann aus, der Beschuldigte habe sich innerhalb kürzester Zeit an zwei Schlägereien beteiligt, wobei seine Gewaltanwendung stetig zugenommen habe.