Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich somit nach Schweizer Recht. Gegebenenfalls kann sich eine weitere Frage stellen, nämlich, ob ein völkerrechtlicher Vertrag (wie das FZA) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021). Das FZA gewährt Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern der Europäischen Union unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1 lit. a FZA). Dieser Anspruch darf grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff.