2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde, (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land, (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und Herkunftsland, (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall.