792 Z. 19) und ein eher tiefes Einkommen aufweist, sind vom monatlichen Nettolohn von CHF 4'400.00 20% in Abzug zu bringen. Ebenfalls abzuziehen sind sodann CHF 1'200.00 für Unterhaltsbeiträge, die der Beschuldigte monatlich leistet (pag. 793 Z. 17). Im Ergebnis resultiert somit ein Tagessatz in der Höhe von CHF 70.00. Die Geldstrafe beläuft sich auf 20 Tagessätze zu CHF 70.00, ausmachend CHF 1'400.00. 17.5 Vollzug der Geldstrafe Hinsichtlich der Frage nach der Gewährung des bedingten Vollzugs kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 16.8. verwiesen werden.