Damit liegt gegenüber dem Referenzsachverhalt zwar ein doppelt so hoher Schaden vor. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte vorliegend nur eventualvorsätzlich handelte, zumal er die Brille des Strafklägers zwar wahrnahm, jedoch keine Absichten hegte, diese vorsätzlich zu beschädigen. Mit der Vorinstanz erachtet deshalb auch die Kammer eine Strafe von 20 Tagessätzen als dem konkreten Verschulden des Beschuldigten angemessen.