Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für einen Täter, welcher den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und dabei einen Schaden von CHF 300.00 anrichtet, eine Strafe von 20 Einheiten vor (S. 47 der Richtlinien). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, beschädigte der Beschuldigte vorliegend die Brille des Strafklägers, wobei sich der Schaden auf CHF 786.50 belief. Damit liegt gegenüber dem Referenzsachverhalt zwar ein doppelt so hoher Schaden vor.