17. Strafzumessung für die Sachbeschädigung 17.1 Objektives und subjektives Tatverschulden Hinsichtlich der Strafzumessung für die Sachbeschädigung schliesst sich die Kammer vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 661, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für einen Täter, welcher den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und dabei einen Schaden von CHF 300.00 anrichtet, eine Strafe von 20 Einheiten vor (S. 47 der Richtlinien).