Aus dem oberinstanzlich eingeholten Strafregister sind keine Vorstrafen ersichtlich (pag. 772). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in geregelten und sehr stabilen Verhältnissen lebt (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 16.5. hiervor). Dem Beschuldigten kann somit keine ungünstige Prognose gestellt werden und der bedingte Vollzug ist zu gewähren. Die Probezeit ist dabei auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).