16.8 Vollzug der Freiheitsstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter (pag. 660, S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus dem oberinstanzlich eingeholten Strafregister sind keine Vorstrafen ersichtlich (pag.