51 der allerersten Einvernahme – nicht mit der angemessenen Frist von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. Insbesondere dauerte es fast drei Jahre, bis Anklage gemäss Art. 318 StPO erhoben wurde. Von August 2018 bis August 2020 wurden zudem (praktisch) keine Verfahrenshandlungen vorgenommen. Die Einvernahmen hinsichtlich des Vorfalls in der K.________(Lokal) erfolgten im Jahr 2018, ebenso jene zum Vorfall in der AA.________(Lokal). Erst zwei Jahre später, mithin 2020, erfolgten zu Letzterem noch weitere Einvernahmen.