Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dabei genügt nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (HANS MATHYS, a.a.O., N 370 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zwischen dem Vorfall am 7. April 2018 sowie der oberinstanzlichen Verhandlung am 10. und 11. Januar 2023 liegen fast fünf Jahre, was in Anbetracht der konkreten Umstände – insbesondere auch mit Blick auf das Geständnis des Beschuldigten in