Das Geständnis sowie die tätige Reue berücksichtigt die Kammer strafmindernd, nämlich im Umfang von vier Monaten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten gestützt auf die Ausführungen hiervor nicht auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht strafmindernd, nämlich im Umfang von vier Monaten, auf die unter Ziff. 16.4. hiervor festgesetzte Strafe aus. Diese beläuft sich nunmehr auf 26 Monate Freiheitsstrafe. 16.6 Prüfung der Verletzung des Beschleunigungsgebots