Während des Strafverfahrens verhielt sich der Beschuldigte kooperativ und anständig. Er gestand bereits anlässlich der ersten (polizeilichen) Einvernahme nach seiner Anhaltung, den Strafkläger am Hals gepackt, zu Boden geführt und auf diesen eingewirkt zu haben. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte oberinstanzlich glaubhaft äusserte, wonach ihm der ganze Vorfall leid tue und er sich noch heute für diese Aktion schäme (pag. 796 Z. 28 ff., pag. 799 Z. 5 f., pag. 817). Das Geständnis sowie die tätige Reue berücksichtigt die Kammer strafmindernd, nämlich im Umfang von vier Monaten.