50 doch noch kein hängiges Verfahren vor. Die Einvernahme des Beschuldigten betreffend Vorfall in der AA.________(Lokal) datiert zudem vom 23. April 2018 und fand damit ebenso nach dem Vorfall in der K.________(Lokal) statt. Eine Straferhöhung aufgrund angeblicher Delinquenz während hängigen Strafverfahrens ist deshalb nicht angezeigt. Während des Strafverfahrens verhielt sich der Beschuldigte kooperativ und anständig.