Vorstrafen sind über den Beschuldigten keine verzeichnet (pag. 772). Die Vorinstanz würdigte straferhöhend, dass der Beschuldigte die versuchte schwere Körperverletzung während laufenden Strafverfahrens in Bezug auf den Raufhandel in der AA.________(Lokal), an welchem sich der Beschuldigte eineinhalb Monate zuvor beteiligt habe, beging. Die Vorinstanz erhöhte aufgrund dessen die Strafe um vier Monate. Die Strafanzeige betreffend Vorfall in der AA.________(Lokal) wurde gemäss Akten indes erst am 4. Mai 2018 (pag. 191 f.) und damit nach dem Vorfall betreffend versuchte schwere Körperverletzung eingereicht.