(Beruf) auf (pag. 765). Mit seiner Familie pflegt der Beschuldigte ein gutes Verhältnis, ebenso mit seiner Tochter. Aktuell wohnt er wieder bei seinen Eltern (pag. 792 Z. 17 ff. und pag. 765). Seine Tochter (Jahrgang 2014) dürfe er gemäss Vereinbarung jedes zweite Wochenende sehen, sie würden sich jedoch öfters sehen. Er pflege ein sehr gutes Verhältnis zu ihr (pag. 792 Z. 22 ff.). Vorstrafen sind über den Beschuldigten keine verzeichnet (pag.