Für die Täterkomponenten kann vorab grundsätzlich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 658, S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde 1997 in AB.________ geboren und wohnte bis zum Alter von sieben Jahren in der Schweiz. Danach zog er mit seiner Familie nach Spanien und kehrte erst im Alter von 14 Jahren wieder in die Schweiz zurück. Der Beschuldigte wurde in der Schweiz eingeschult und besuchte das erste Halbjahr die erste Klasse. Da die Familie anschliessend nach Spanien zog, absolvierte er dort die weiteren Schuljahre bis und mit siebte Klasse.